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Kleine Passagiere: Bis wann gilt die Kindersitzpflicht?

Ein Kindersitz muss sein. Doch bis wann gilt die Pflicht? (© IMAGO / Westend61)
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Wollt ihr euren Nachwuchs oder den der Verwandtschaft auf eine Spritztour im Auto mitnehmen, braucht ihr in den allermeisten Fällen einen Kindersitz. Ohne steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich euer kleiner Passagier verletzt. Bis zu welchem Alter Kinder in dem Sondersitz mitfahren müssen, erfahrt ihr in diesem Ratgeber.

 
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Kindersitzpflicht: Mindestalter & Mindestgröße

Wie ihr der Überschrift dieses Absatzes schon entnehmen könnt, gibt es nicht nur ein Mindestalter, sondern auch eine Mindestgröße. Kinder müssen solange erhöht sitzen, bis eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Geregelt wird das in der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter Paragraph 21 in Absatz 1a:

„Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind.“

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Um den Kindersitz wegzulassen, müssen Kinder mindestens 12 Jahre alt oder 1,50 Meter groß sein. Selbst dann ist allerdings wichtig, wie der Sicherheitsgurt liegt. Wenn er nicht über die Schulter führt, sondern sich zu nahe am Hals befindet, solltet ihr trotz des erreichten Mindestalters eine Sitzerhöhung in Erwägung ziehen. Schließlich ist nicht die StVO ausschlaggebend, viel eher sollte die Sicherheit des Nachwuchses im Vordergrund stehen.

Bevor ihr in Zugzwang geratet, weil ihr spontan ein Kind im Auto mitnehmen müsstet, solltet ihr daher zumindest eine einfache Sitzerhöhung mitführen. Dafür muss das Kind allerdings eine Mindestgröße von 1,25 Metern erreicht haben und mindestens 22 Kilogramm wiegen (Quelle: ADAC).

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Das Produkt ist nicht mehr verfügbar. Zuletzt geprüft: 23.04.2024 15:08 Uhr

Kindersitz fehlt: Wer haftet & welche Strafen drohen?

Wenn kein Kindersitz verwendet wird, haftet natürlich nicht der Knirps auf dem Rücksitz. Viel eher wird der Fahrer belangt – auch bei kurzen Strecken ist das nämlich enorm gefährlich. Der Fahrzeugführer ist für die korrekte Sicherung von Kindern verantwortlich und trägt daher auch bei einem Unfall Schuld an Verletzungen. Diese können bei Kindern trotz Verwendung des Dreipunkt-Gurtes besonders im Bauchbereich und je nach Größe des Kindes auch am Hals ernst sein.

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Teuer sind die Bußgelder bei Missachtung der Kindersitzpflicht zwar nicht unbedingt, legt es bitte dennoch nicht darauf an. Folgende Strafen warten auf euch, wenn ihr keinen Kindersitz verwendet.

  • Solltet ihr ein Kind ohne entsprechenden Sitz als Passagier im Auto haben, ist es aber immerhin angeschnallt, zahlt ihr ein Verwarngeld von 30 Euro. Ist das Kind nicht einmal angeschnallt, verdoppelt sich die Summe auf 60 Euro.
  • Habt ihr hingegen mehrere Zwerge ohne Kindersitz im Auto, zahlt ihr nochmal 5 Euro mehr. Die Kinder sollten zumindest einen Gurt tragen. Falls das nicht der Fall ist, verdoppelt sich das Bußgeld auf 70 Euro und zudem kassiert ihr einen Punkt in Flensburg.
  • Habt ihr ein Kleinkind ohne rückwärtsgerichteten Kindersitz auf dem Vordersitz – ohne dabei den Airbag ausgeschaltet zu haben, zahlt ihr ein Verwarngeld von 25 Euro.
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