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Was ist ein 31er? Bedeutung des Hip-Hop-Slangwortes


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Der Begriff „31er“ aus der deutschen Jugendsprache beziehungsweise dem Hip-Hop-Slang wird aktuell wieder häufiger verwendet und findet sich auch als Kommentar bei Facebook, Twitter oder YouTube wieder. Aber was ist ein „31er“ überhaupt? Die Bedeutung und Hintergrundgeschichte zum Begriff, findet ihr hier.

 
Netzkultur
Facts 

Der Begriff „31er“ ist schon seit einigen Jahren im Hip-Hop-Jargon geläufig. Auch wenn es nahe liegt, hat der Begriff nichts mit dem Alter einer Person zu tun, sondern steht abwertend für jemanden, der ebensogut als Verräter oder Feigling bezeichnet werden könnte. Synonym dazu wird im Hip Hop auch von einem „Zinker“ oder „Snitch“ – englisch für Petze, Spitzel oder Informant – gesprochen.

Was ist ein 31er und woher kommt der Begriff?
Was ist ein 31er und woher kommt der Begriff?

Was ist ein 31er? – Hintergrundgeschichte

Von einem „31er“ wird also gesprochen, wenn eine Person eine andere verrät, um sich selbst zu schützen. Der Begriff kommt dabei aus Deutschland und beruft sich auf den Paragraphen 31 des Betäubungsmittelgesetzes „Strafmilderung oder Absehen von Strafe“.

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In diesem Paragraphen geht es vereinfacht ausgedrückt darum, dass man seine eigene Strafe mildern oder gar ganz abwenden kann, wenn man dem Gericht Informationen gibt, die wesentlich dazu beitragen, eine Straftat die mit der eigenen in Verbindung steht, aufzuklären. Beispielsweise indem man die Quelle der Betäubungsmittel und weitere Details über die Beteiligten verrät.

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Der komplette Paragraph 31 (Quelle: juris) im Klartext:

BtMG – § 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

  1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
  2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

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