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Richter-Klatsche für Häftling: Wer im Knast sitzt, muss offline bleiben

Einen rechtlichen Anspruch auf das Internet haben Häftlinge nicht. (© Unsplash)
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Häftlinge haben in Deutschland keinen rechtlichen Anspruch auf einen Internetzugang. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Geklagt hatte ein Insasse aus Freiburg, der gerne ein Tablet haben wollte.

Urteil: Häftlinge ohne Anspruch auf Internet

Dem Oberlandesgericht Karlsruhe zufolge müssen Gefängnisinsassen in Deutschland im Zweifel offline bleiben. Einen rechtlichen Anspruch auf einen Internetzugang würde es hierzulande nicht geben, wie das Gericht urteilt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Ein Häftling in der Justizvollzugsanstalt Freiburg hatte Klage eingereicht, weil ihm der Zugang zum Internet verwehrt blieb. Er würde gerne über ein Tablet verfügen, das ihm aus einer „sicheren, vertrauenswürdigen Quelle“ übergeben werden könnte. Das Gericht in Karlsruhe sieht die Sache aber anders und hat die Beschwerde des Häftlings abgelehnt.

In der Urteilsbegründung heißt es, dass Computer und ähnliche Geräte wegen ihrer Speichermöglichkeiten untersagt bleiben müssen. Sie wären in der Lage, die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt zu gefährden. Kontrollmaßnahmen durch die jeweilige Justizvollzugsanstalt seien dieser nicht zuzumuten (Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe).

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Das Argument der Informationsfreiheit greift dem Gericht zufolge nicht beim Internetzugang. Häftlinge haben laut Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention aber die Möglichkeit, sich über Hörfunk und Fernsehen zu informieren.

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Internet im Gefängnis: Berlin geht eigenen Weg

Unabhängig vom gefällten Urteil erlaubt das Land Berlin seinen Insassen teilweise einen eingeschränkten Zugang zum Internet. Ein entsprechendes Projekt ist am 1. Juni 2022 in einer Anstalt gestartet worden, weitere sollen in den nächsten Monaten hinzukommen. Der Vorsitzende des Berliner Vollzugsbeirats, Olaf Heischel, geht davon aus, dass die Bereitstellung eines Internetzugangs der Resozialisierung dienlich ist – und damit einen wichtigen Aspekt der Aufgabe des Strafvollzugs erfüllt.

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