Mehr Klarheit für Kunden beim Einkaufen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) pocht auf mehr Transparenz bei Händlern wie Aldi, Lidl oder Netto. In der Werbung mit Rabatten muss demnach klar erkennbar sein, wenn ein Produkt in den 30 Tagen zuvor ähnlich günstig angeboten wurde.
Netto verliert gegen die Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale hatte zuvor gegen den Discounter Netto geklagt, nachdem dieser in einem Werbeprospekt für 36 Prozent günstigeren Kaffee geworben hatte.
Der Rabatt, der reduzierte Preis (4,44 Euro) sowie der Preis der Vorwoche (6,99 Euro) wurden deutlich sichtbar ausgewiesen. Allerdings war der Preis kurz zuvor schon genauso niedrig. Dies konnten Kunden allerdings nur über eine kleine Fußnote unten auf der Seite erfahren.
Die Klage hatte bereits vor dem Landgericht Amberg Erfolg und auch die Berufung scheiterte. Der BGH weist jetzt auch die Revision zurück. In der Begründung erklärt er, dass Händler bei einer Ermäßigung über den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage informieren müssen.
Es reiche allerdings nicht, den niedrigsten Gesamtpreis in beliebiger Weise anzugeben. Aus dem Gebot der Preisklarheit folge, dass die Angaben in „einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise“ zu erfolgen haben (Quellen: BGH, Tagesschau).
BGH-Urteil hat Vorteile für Verbraucher
Gegenüber der Tagesschau erklärte Reiner Münker von der Wettbewerbszentrale bereits im Juni, dass der Preis eines der wichtigsten Merkmale im Wettbewerb sei. Täuschung und Trickserei beim Preis würden deshalb den Wettbewerb stören, was wiederum negative Folgen für die Verbraucher habe.
Laut Münker sollen sich Verbraucher weiterhin klar orientieren können. Sie müssen also verstehen können, was der günstige Preis ist, wie er sich zusammensetzt und ob es sich wirklich um ein Schnäppchen handelt.

