Behindertenparkplätze dürfen aus gutem Grund nicht von jedem Autofahrer genutzt werden. Unter welchen Umständen darf hier geparkt werden?
Behindertenausweis und Rollstuhlsymbol sind nicht ausreichend
Um Menschen mit Behinderungen im Alltag zu unterstützen, gibt es verschiedene Maßnahmen, um eine Erleichterung zu ermöglichen. Dazu zählen unter anderem Behindertenparkplätze, die häufig breiter und besser gelegen sind, damit der Ein- und Ausstieg aus dem Fahrzeug vereinfacht wird.
Laut dem Mobilitätsmagazin des Bußgeldkatalogs reicht ein Behindertenausweis oder ein angebrachtes Rollstuhlsymbol am Fahrzeug aber nicht aus, um das Fahrzeug hier legal abzustellen.
Blauer EU-Ausweis notwendig
Autofahrer, die auf einem Behindertenparkplatz ihr Fahrzeug abstellen wollen, benötigen einen blauen EU-Ausweis. Dieser ermöglicht das legale Abstellen des Fahrzeugs.
Wer diesen Ausweis nicht gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt, kann mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro und dem Abschleppen des Autos bestraft werden.
Kennt ihr schon die elektronische Parkscheibe? Wir zeigen euch in unserem Video, wie ihr mit dieser stressfrei parken könnt:
Weitere Erleichterungen
Mit dem Ausweis gibt es eine Reihe weiterer Sonderregelungen: Im eingeschränkten Halteverbot und auf Bewohnerparkplätzen darf das Fahrzeug für drei Stunden abgestellt werden.
Auch darf in Ladezonen während der Ladezeit und in verkehrsberuhigten Straßen außerhalb von Stellflächen geparkt werden, sofern der Verkehr nicht gestört wird.
Wer stellt den Ausweis aus?
Um den blauen EU-Ausweis zu beantragen reicht ein formloser Antrag an die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Allerdings sollten ein Passbild, Nachweise über den Grad der Behinderung und die entsprechenden Merkzeichen eingereicht werden.
Damit der Ausweis ausgestellt wird, muss im Schwerbehindertenausweis „aG“ oder „Bl“ vermerkt sind.

