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„GEZ“ vor Gericht: Rundfunkbeitrag bald pro Kopf statt pro Wohnung?

© Getty Images / ollo

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich mit der Zukunft des Rundfunkbeitrags: Es geht um die Art und Weise der Beitragserhebung, die aktuell Wohngemeinschaften bevorteilt und Alleinlebende mit Zweitwohnsitz doppelt zahlen lässt.

 
Beitragsservice (ehem. GEZ)
Facts 

Eine Abschaffung des Beitrags des Rundfunkbeitrags steht für die Richter in Karlsruhe nicht zur Debatte. Es geht bei der Verhandlung (Aktenzeichen 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) um vier Verfassungsbeschwerden (drei Privatpersonen und der Autoverleiher Sixt) unter anderem um die Frage, ob es sich beim Rundfunkbeitrag in Wirklichkeit um eine Steuer handelt.

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„GEZ“-Verhandlung: Privatklägerin hat „den Gerichtsvollzieher im Nacken“

Erhoben wird der Rundfunkbeitrag seit 2013 nicht mehr wie früher über vorhandene Empfangsgeräte, sondern pro Haushalt. Bei Firmen wird die Beitragspflicht anhand der Betriebsstätten, der Mitarbeiterzahl sowie der Kraftfahrzeuge ermittelt. Das kann zu Ungerechtigkeiten führen, so der Vorwurf: Denn eine WG mit fünf Bewohnern zahlt nur einmal, eine Einzelperson mit zwei Wohnsitzen hingegen doppelt. Auch Unternehmen mit vielen Autos (Sixt) oder Betriebsstätten (z.B. Supermärkte) sind benachteiligt.

Die 78-Jährige Reinhild Cuhorst musste früher als Radiohörerin nur die Grundgebühr von 5,76 Euro pro Monat zahlen, seit der Reform sind es zweimal 17,50 Euro pro Monat. Der Grund: Sie wohnt in Stuttgart und hat ein Haus am Bodensee. „Ich bin doch nur ein Mensch und kann nur an einem Ort Radio hören. Irgendwann möchte man nicht mehr gejagt werden wie Freiwild. So komme ich mir vor“, erzählt sie der Stuttgarter Zeitung. Sie verweigert die Zahlung und hält die öffentlich-rechtlichen ohnehin für „Staatsfunk“ – der Gerichtsvollzieher sitze ihr seitdem im Nacken.

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Streit um Rundfunkbeitrag: Hartnäckige Fragen von den Richtern

Der ZDF-Intendant hebte beim ersten Verhandlungstag hervor, dass das gegenwärtige Finanzierungsmodell journalistische Sorgfalt und publizistische Vielfalt sicherstelle, sein ARD-Kollege Ulrich Wilhelm verwies auf die Unabhängigkeit des Rundfunks (Staatsferne), die mit dem jetzigen Beitragssystem garantiert sei – ein Steuermodell sei hingegen nicht mit der Staatsferne der Rundfunkanstalten vereinbar.

Genau das ist einer der Vorwürfe: Der Beitrag sei in Wahrheit eine Steuer, die pauschal erhoben wird. Eine solche „Rundfunksteuer“ hätten aber nicht die Bundesländer beschließen dürfen, sondern der Bundestag – so gesehen wäre der jetzige Zustand formell verfassungswidrig. Die Meinung der Richter dazu bleibt noch unklar, Vizepräsident Kirchhof spreche aber von einem „Grenzfall“, berichtet die Zeit.

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Rundfunkgebühr: Kommt der Pro-Kopf-Beitrag?

Eine andere Frage ist zudem, ob die Verknüpfung zwischen Rundfunkbeitrag und Wohnung sinnvoll und gerecht sei – hier ließen die Richter nicht locker. Ein Doppelverdienerpaar zahle dasselbe wie Alleinerziehende – eine überzeugende Antwort seitens der Intendanten darauf blieb gemäß mehrere Medienberichte aus. Zu guter letzt geht es bei der Verhandlung auch noch um die Definition des Begriffs der Grundversorgung, welche die Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist. Das Programm der Öffentlich-Rechtlichen reiche längst viel weiter. „Warum sollen die Bürger dafür eine Zwangsabgabe entrichten?“ fragt Rechtsanwalt Sascha Giller aus Jena. Die GIGA-Redaktion ist beim Rundfunkbeitrag gemischter Meinung:

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Bleibt es bei der Wohungsabgabe, kommt der Pro-Kopf-Beitrag oder droht sogar eine echte Rundfunksteuer? Auf ein Urteil in dieser Sache werden wir uns noch einige Monate gedulden müssen. Egal wie es ausfällt: Der Rechtfertigungsdruck, der auf den Öffentlich-Rechtlichen lastet, dürfte danach nicht geringer werden. In der Schweiz ist man in dieser Sache einen Schritt weiter, dort haben die Eidgenossen im März mehrheitlich für die Beibehaltung des gebührenfinanzierten Rundfunks gestimmt und ein klares Zeichen gesetzt.

Quellen: Bundesverfassungsgericht, Stuttgarter Zeitung, Zeit, FAZ, Süddeutsche Zeitung

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