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Enttäuschung für „GEZ“-Gegner: EU fällt Urteil zum Rundfunkbeitrag in Deutschland

© GIGA

Ist der Rundfunkbeitrag für ARD, ZDF, Deutschlandradio und Co. – im Volksmund immer noch gerne „GEZ-Gebühr“ genannt – in Wirklichkeit eine unerlaubte staatliche Hilfe? Erst im Sommer hatte das Bundesverfassungsgericht dazu ein wegweisendes Urteil gefällt, nun liegt zusätzlich ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vor.

 
Beitragsservice (ehem. GEZ)
Facts 

Update vom 13.12.2018: Die Richter des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg haben entschieden. Der Rundfunkbeitrag in Deutschland sei laut dem heute gefällten Urteil keine unerlaubte staatliche Beihilfe und verstoße nicht gegen EU-Recht, dass berichten unter anderem die Tagesschau und die Zeit. Dies ist als schwere Niederlage für die Gegner der Rundfunkgebühr zu werten. Der Widerstand ist vielfältig: So lehnen manche ARD, ZDF und Deutschlandradio grundsätzlich ab, weil sie glauben, es handle sich um „Staatssender“ (was formell und praktisch nicht stimmt). Andere sind gegen die Höhe des Beitrags und die Art und Weise, wie er eingetrieben wird.

Das Urteil in voller Länge (und in feinstem Beamtendeutsch) ist unter der Rechtssache C‑492/17 beim Gerichtshof hinterlegt.

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Originalartikel:

Um zwei Fragen ging es bei lang der erwarteten Entscheidung der Karlsruher Verfassungsrichter in Sachen Rundfunkbeitrag:

  1. Ist der Rundfunkbeitrag überhaupt eine Gebühr oder handelt es sich in Wahrheit um eine Steuer?
  2. Früher wurde die Gebühr anhand vorhandener Geräte (TV, Radio) erhoben, heute zahlen wir pauschal pro Haushalt beziehungsweise Wohnung – egal ob darin drei Fernseher stehen oder keiner. Wer zwei Wohnungen hat, muss doppelt zahlen. Ist das zulässig?
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Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag ist in den wesentlichen Punkten verfassungsgemäß

„Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar,“ so das heute veröffentlichte Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Mit anderen Worten: Der Rundfunkbeitrag ist mit dem Grundgesetz vereinbar und wird bleiben wie er ist.

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Das Bundesverfassungsgericht verweist auf „die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung“ sowie „authentische, sorgfältig recherchierte Informationen“. Jeder Bürger habe die „Möglichkeit der Nutzung“ und könne so einen individuellen Vorteil für sich erlangen. „Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die (…) Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss.“

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, Eingang zum Richtergebäude (Bildquelle: Rainer Lück 1RL.de , from Wikimedia Commons)

Anders ausgedrückt: Es ist sozusagen wie bei der Stadtbücherei. Alle zahlen dafür mit – es spielt keine Rolle, ob man selbst dorthin geht und Bücher ausleiht und liest. Allein schon die Möglichkeit, es zu tun, verpflichtet jeden Einzelnen, seinen Beitrag dafür zu leisten. Die Tagesschau und die Übertragung der WM sind also für alle da und werden deshalb auch von allen bezahlt.

Zum strittigen Tatsache, dass allein lebende Singles den vollen Beitrag zahlen müssen, während in Wohngemeinschaften dieser Beitrag durch alle Mitbewohner geteilt wird, wurde kommentiert. Obwohl die Karlsruher Richter eine hier „Ungleichbehandlung“ feststellen, würde diese „den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen.“ Soll heißen: Es ist zwar unfair, aber trotzdem kein Verstoß gegen das Grundgesetz.

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Rundfunkbeitrag: Schock für Gegner und Ausnahmefall „Zweitwohnung“

Die heute gefällte Entscheidung dürfte die Gegner der umstrittenen Gebühr erschüttern, sie hatten logischerweise auf einen anderen Ausgang gehofft. Ihnen ist vor allem das „geräteunabhängige Zahlmodell“ ein Dorn im Auge. Einer der Vorwürfe lautete, es handle sich um eine getarnte Steuer. Wenn dem so wäre, hätten die Bundesländer gar keine Gesetzgebungskompetenz und die ganze Sache wäre nicht zulässig. Dieser These haben die Richter nun endgültig eine Abfuhr erteilt: Es handle sich sehr wohl um einen „Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn“ und nicht um eine Steuer. So verteilt sich der Rundfunkbeitrag auf die Angebote:

Einen kleinen Sieg können die „GEZ-Gegner“ dennoch feiern: Das Bundesverfassungsgericht hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob es in Ordnung sei, dass Zweitwohnungsinhaber doppelt zahlen. Hier stellten die Richter einen Nachbesserungsbedarf fest. Die „Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen“ sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Landesgesetzgeber sind nun dazu verpflichtet worden, bis Mitte 2020 eine Neuregelung zu finden. Kurz: Die „Zwangsgebühr für die Zweitwohnung“ ist gekippt. Die betroffenen Zweitwohnungsinhaber können ab dem Tag der Urteilsverkündung Befreiungsanträge mit Nachweisen über die Zahlung des Rundfunkbeitrags stellen und sich so von doppelten Zahlungen befreien lassen.

Quellen: Bundesverfassungsgericht, Welt (Update), Radioszene (Update), EuGH (Update), FAZ (Update)
Bildnachweis: Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, Eingang zum Richtergebäude (Quelle: Rainer Lück 1RL.de , from Wikimedia Commons)

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