Juristische Niederlage für MediaMarkt: Der Elektronikhändler darf bei Onlinebestellungen keine vagen Lieferangaben mehr machen. Formulierungen wie „bald verfügbar“ verstoßen nach Meinung des Oberlandesgericht München gegen die Informationspflicht der Anbieter. Das Urteil könnte Signalwirkung haben.
Dass die Mühlen der Justiz zuweilen langsam mahlen, zeigt sich am Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale NRW und MediaMarkt. Im August 2016 bot der Händler auf seinem Onlineshop ein Samsung Galaxy S6 für 499 Euro an. Ein konkretes Lieferdatum nannte MediaMarkt nicht, während des Bestellvorgangs hieß es lediglich mehrfach „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar.“ Gegen diese vage Formulierung klagten die nordrhein-westfälischen Verbraucherschützer – und haben vom OLG München nun Recht erhalten.
OLG München: Kunden müssen vor dem Kauf über genauen Lieferzeitpunkt informiert werden
Damit bestätigten die Richter der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, wonach eine unbestimmte Lieferangabe bei Onlinebestellungen gegen die Informationspflicht der Anbieter verstoße. Angaben wie „bald verfügbar“ seien demnach unzulässig. Der Kunde müsse vor dem Klick auf den Kauf-Button wissen, bis zu welchem Zeitpunkt die Ware geliefert wird. Ein vages Lieferversprechen, das in Extremfällen eine Wartezeit von Wochen oder Monaten beinhalten kann, reiche demzufolge nicht aus.
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Verbraucherzentrale gegen MediaMarkt: Ein Urteil mit Signalwirkung?
Die Entscheidung des Oberlandesgericht München könnte Signalwirkung auf den gesamten Onlinehandel in Deutschland haben – immerhin ist MediaMarkt nicht der einzige Anbieter, der gerne vage Lieferangaben wie „bald verfügbar“ verwendet. Womöglich hat das Gericht hier einen Präzedenzfall geschaffen.
Rechtskräftig ist das Urteil in zweiter Instanz übrigens noch nicht. Zwar hat das OLG München eine Revision beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen, allerdings kann MediaMarkt noch Beschwerde einlegen. Ob es soweit kommt, ist noch nicht bekannt. GIGA Tech hat bei der Pressestelle von MediaMarkt Deutschland angefragt und um eine Stellungnahme gebeten.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
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