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Weniger zahlen bei schlechtem Internet: Verbraucher haben schlechte Karten

Wer sich auf die TKG-Novelle gefreut hat, um weniger für schlechtes DSL zu zahlen, wird enttäuscht. (© Pexels)

Eigentlich können Verbraucher bei schlechtem Festnetz-Internet inzwischen Zahlungen an den Anbieter mindern. Aber so einfach wie zunächst gedacht, ist das ganze nicht. Die offiziellen Messungen taugen dafür kaum, wie die Bundesnetzagentur bestätigt.

 
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Internet-Provider triumphieren: Zahlung mindern für Verbraucher kaum möglich

Von wegen Geld sparen bei schlechter Internetversorgung: Die TKG-Novelle stellt sich wenige Monate nach Inkrafttreten immer mehr als Lachnummer heraus. Seit Dezember soll es eigentlich möglich sein, anhand offizieller Messungen der Internetgeschwindigkeit den Anbietern gegenüber nachzuweisen, wenn sie sich nicht an vertraglich zugesicherte Leistungen halten – und dann je nach Höhe des Versäumnisses den Monatspreis zu mindern.

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Jetzt wird klar, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mal wieder Anlass haben, sich ordentlich veräppelt vorzukommen: Ein Beispiel eines Vodafone-Kunden zeigt, wie wenig die Messungen mittels der behördlichen App der Bundesnetzagentur tatsächlich wert sind (Quelle: Teltarif). Denn im Ergebnis werden die 30 vorgeschriebenen Messungen nicht gemeinsam ausgewertet. Dort stehe nur die Abschlussbewertung:

Es wurde eine „erheb­liche, konti­nuier­liche oder regel­mäßig wieder­keh­rende Abwei­chung der Geschwin­digkeit“ von Fest­netz-Inter­net­zugängen i.S.v. § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG entspre­chend der Allge­mein­ver­fügung 99/2021 der Bundes­netz­agentur fest­gestellt.

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– oder eben auch nicht. Ob man nun 10, 20 oder 75 Prozent weniger Leistung erhält, das Protokoll trifft nur eine binäre Aussage: Ziel erreicht oder Ziel verfehlt. Völlig unklar bleibt auch, welche Werte für die mögliche Minderung maßgeblich sind. Die Kollegen von Teltarif wandten sich an die Bundesnetzagentur, die das Problem bestätigt:

„Das Proto­koll dient als Nach­weis für ein außer­ordent­liches Kündi­gungs­recht oder für das Bestehen eines Minde­rungs­rechts. Eine Aussage zur Höhe des Minde­rungs­anspruchs enthält das Mess­pro­tokoll nicht. Die Höhe ist vom Verbrau­cher im Dialog mit dem Anbieter für den konkreten Einzel­fall zu klären“, heißt es vonseiten der Behörde.

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Bundesnetzagentur stärkt 1&1, o2 und Co. den Rücken

Zum großen Problem für Internet-Kunden dürfte aber folgende Aussage der Bundesnetzagentur werden: „Die Anbieter bestimmen die Minde­rungs­höhe im konkreten Einzel­fall, möglichst im Dialog mit dem Verbrau­cher.“ Bleibt die Frage: Wenn letztlich der Provider entscheidet – wie schon 1&1 bewiesen hat –, wozu dann die Mühe? Eine Frage, die sich sicherlich viele Kundinnen und Kunden stellen werden.

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Persönliche Einschätzung von Felix: Das Messprotokoll, das Kundinnen und Kunden ein Mittel gegenüber den Providern sein sollte, wird so großteils zur Farce. Um eine gesetzeskonforme Minderung durchzusetzen, ist es ungenügend. Nur als aller letzter Schritt, als Begründung einer fristlosen Kündigung, ist es zu gebrauchen. Für alles Weitere verweist man bei der Bundesnetzagentur an die Verbraucherzentralen und Gerichte.

Es ist letztlich reine Verhandlungssache, um wie viel sich die monatlichen Kosten mindern lassen – das war auch vor der Gesetzesänderung schon möglich. Solang die Provider das letzte Wort haben, mag zwar der Gesetzestext im Sinn der Verbraucher sein, seine Umsetzung ist es nicht.

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