Auch, wenn ihr nur „mal eben kurz“ in zweiter Reihe haltet, riskiert ihr ein Knöllchen. Bei uns erfahrt ihr, was die StVO vorschreibt und wie gefährlich das Halten in zweiter Reihe sein kann.
Halten oder Parken? Das ist der Unterschied
Halten und Parken sind nicht das Gleiche. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) haltet ihr, wenn ihr freiwillig und kurz stehenbleibt.
Sobald ihr euer Fahrzeug aber verlasst oder länger als drei Minuten in zweiter Reihe steht, wird der Halt rechtlich als „Parken“ eingeordnet (§ 12 Abs. 2 StVO). Dann drohen Bußgelder und manchmal sogar ein Punkt in Flensburg.
Das ist in der zweiten Reihe erlaubt
Die Vorschrift des § 12 Abs. 4 der StVO regelt deutlich, wo ihr halten oder parken dürft. Sowohl für das Parken als auch für das Halten gilt, dass der rechte Seitenstreifen, sofern dieser angelegt ist, oder der rechte Fahrbahnrand, benutzt werden soll.
Das Halten in der zweiten Reihe kann ausnahmsweise geduldet werden, wenn ihr maximal drei Minuten dort stehen bleibt. Aber dabei dürft ihr euer Auto nicht verlassen, niemanden behindern oder gefährden und müsst jederzeit abfahrbereit sein.
Typische Situationen, in denen das Halten in zweiter Reihe kurzfristig tolerierbar ist, sind das Ein- oder Aussteigen anderer Personen oder das schnelle Be- und Entladen eures Autos.
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Die Bußgelder für widerrechtliches Verhalten im Überblick
Zusätzlich zu den aufgeführten Bußgeldern können weitere Auslagen und Gebühren anfallen. Sie werden von der zuständigen Behörde erhoben.
- Unzulässiges Halten in zweiter Reihe: ab 55 Euro
- Mit Behinderung anderer Straßenverkehrsteilnehmer: 70 Euro und ein Punkt
- Mit Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer: 80 Euro und ein Punkt
- Mit Unfallfolge: bis 100 Euro und ein Punkt
Sonderregelungen für Taxen, Einsatzfahrzeuge, Post- und Lieferdienste
Die folgenden Sonderregelungen stehen nicht immer wortwörtlich in der StVO, sind jedoch durch weitere Vorschriften und die Rechtsprechung konkretisiert worden:
- Für Taxen nennt die StVO in § 12 Abs. 4 ausdrücklich eine Ausnahmeregelung: Sie dürfen, sofern die Verkehrslage das zulässt und niemand behindert oder gefährdet wird, in zweiter Reihe halten oder kurzzeitig parken, damit Fahrgäste ein- oder aussteigen können.
- Post- und Lieferdienste: Wenn das Be- und Entladen von Gütern keine andere Parkmöglichkeit zulässt, wird das kurze Halten in zweiter Reihe in der Regel geduldet. Das ist jedoch einzelfallabhängig und bedeutet keine grundsätzliche Erlaubnis.
- Notfälle und Einsatzfahrzeuge: Polizei, Feuerwehr und Abschleppdienste im Einsatz dürfen ebenfalls der Situation angemessene Sonderrechte beanspruchen (§ 35 StVO).
Die unterschätzten Gefahren der zweiten Reihe
Wer in zweiter Reihe hält oder parkt ist meist unter Zeitdruck und denkt nicht an die Gefahren. Andere Fahrzeuge und Radfahrer sind gezwungen, auszuweichen und können in gefährliche Situationen geraten. Einsatzfahrzeuge werden behindert und die Sicht von Fußgängern kann eingeschränkt sein.
Schon ein kurzer Halt kann den Verkehrsfluss stören und das Unfallrisiko erhöhen. Verzichtet daher zum Schutz aller Straßenverkehrsteilnehmer am besten auf das Halten in zweiter Reihe.