Was ist denn bitte ein „Kundendurchschnittspreis“?
Amazon kassiert vor Gericht einen Dämpfer: Die Preisangaben bei den Sonderangeboten zum Prime Day sind teilweise rechtswidrig. Kunden sollen sich auf ehrliche Angaben verlassen können – sonst muss Amazon eine hohe Strafe zahlen.
Amazon Prime Day: Gericht verbietet irreführende Preisangaben
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat Amazon verklagt und damit jetzt einen Teilerfolg erzielt. In drei Fällen hat das Landgericht München I geurteilt, dass Amazon im Rahmen seines Prime Day gegen die Preisangabenverordnung und das Wettbewerbsrecht verstoßen hat.
Kritisch sah das Gericht Rabatte, die sich nicht auf den tatsächlichen Verkaufspreis der letzten 30 Tage bezogen. Stattdessen habe Amazon auf Hersteller-UVPs oder einen sogenannten „Kundendurchschnittspreis“ verwiesen.
Dadurch habe Amazon den Eindruck erweckt, es handele sich um echte Schnäppchen, obwohl die Preisnachlässe tatsächlich viel kleiner waren oder sogar rein rechnerisch konstruiert wurden. Die Richter sahen darin eine Täuschung der Kundschaft. Im Wiederholungsfall droht Amazon ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro (Quelle: Spiegel).
Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale sieht in der Entscheidung einen wichtigen Schritt für mehr Preistransparenz im Onlinehandel. Seiner Meinung nach nutzen viele Händler Tricks bei der Preisgestaltung gezielt als Verkaufsstrategie – ganz nach dem Motto: Was gestern teuer war, erscheint heute als Mega-Deal. Dabei verschwimmen für Kunden oft die Grenzen zwischen echtem Rabatt und reiner Werbemasche.
Preisangaben: Amazon verteidigt sich
Amazon will das Urteil des Landgerichts nicht akzeptieren und hat bereits Berufung angekündigt. Einer Sprecherin zufolge seien die Regeln zur Preisangabe generell unklar und müssten juristisch geprüft werden. Man halte sich „an aktuelle Branchenstandards sowie geltende Gesetze und regulatorische Richtlinien“. Der Rechtsstreit dürfte also in die nächste Runde gehen.