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Plötzlich geraten Akku-Speicher für Balkonkraftwerke ins Visier

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Die Regeln zu Akku-Speichern für Balkonkraftwerke sind nicht ganz klar. (© GIGA)
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Wer seinen Sonnenstrom im Akku speichern will, tappt im Dunkeln – denn selbst Fachleute sind sich uneinig, ob und wie Batteriespeicher für Balkonkraftwerke angemeldet werden müssen.

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Viele, die sich ein Balkonkraftwerk mit Akku-Speicher kaufen, gehen davon aus, dass dieser ganz einfach an die Steckdose angeschlossen und vereinfacht angemeldet werden kann. Ganz so einfach ist die Geschichte dabei nicht.

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Muss ein Balkonkraftwerk-Speicher angemeldet werden?

Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Bei etwa der Hälfte aller Balkonkraftwerke kommt inzwischen ein Batteriespeicher zum Einsatz. Doch während die Mini-Solaranlagen selbst mittlerweile unbürokratisch angemeldet werden können, herrscht bei der Registrierung der Akkus Chaos, wie eine Recherche von Golem ans Licht bringt.

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) besteht auf einer verpflichtenden Installation durch Fachkräfte samt Anmeldung beim Netzbetreiber. Stromnetz Berlin dagegen sieht bei Systemen unter 800 Voltampere nur eine simple Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vor. Mobile Speicher müssen nach deren Auffassung sogar gar nicht angemeldet werden (Quelle: BSW).

Die Konsequenz: Von geschätzt über 100.000 installierten Speichersystemen tauchen nur etwa 65.000 in den offiziellen Registern auf. Die Dunkelziffer nicht angemeldeter Anlagen dürfte nach Experteneinschätzungen der HTW Berlin bei 50 bis 80 Prozent liegen. Kein Wunder, denn selbst die zuständigen Stellen können keine eindeutige Auskunft geben.

Technische Anforderungen sorgen für zusätzliche Verwirrung

Der Streit dreht sich vor allem um die Interpretation verschiedener technischer Normen und gesetzlicher Vorgaben. Während der BSW sich auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beruft, nach dem nur speicherlose Anlagen als Steckersolargeräte gelten, verweisen andere Experten auf die Netzanschlussnorm VDE-AR-N 4105. Diese unterscheidet bei den Anmeldepflichten nach der Einspeiseleistung und nicht nach der Frage, ob ein Speicher verbaut ist.

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Die gute Nachricht: Eine Vereinfachung ist in Sicht. Die neue technische Anschlussrichtlinie (TAR) soll noch 2025 in Kraft treten und einheitliche Regeln für Anlagen bis 800 Voltampere schaffen (Quelle: VDE (PDF-Dokument)). Allerdings werden auch dann noch bestimmte Installationsnormen zu beachten sein. Das dürfte für technische Laien eine Herausforderung darstellen.

Nutzen der Anmeldepflicht fraglich

Bis dahin bleibt die paradoxe Situation bestehen: Ausgerechnet diejenigen, die mit einem Speicher besonders netzfreundlich agieren wollen, werden durch unklare Vorgaben verunsichert. Dabei summiert sich die installierte Speicherkapazität der Mini-Anlagen bereits jetzt auf beachtliche 170 Megawattstunden.

Die Crux an der Sache: Der eigentliche Nutzen der Anmeldepflicht erschließt sich kaum. Anders als bei der reinen Solar-Einspeisung, wo der Netzbetreiber eventuell den Stromzähler tauschen muss, dient die Registrierung von Speichern hauptsächlich statistischen Zwecken. Für die Stabilität des Stromnetzes spielen die kleinen Heimspeicher bislang eine untergeordnete Rolle – ein einzelner industrieller Großspeicher übertrifft ihre gesamte Kapazität bei weitem.

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