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Cold Call: Bedeutung, Rechtslage & Abwehr

Kaum jemand bleibt bei einem Cold Call ruhig am Telefon. (© Icons8 Team / Unsplash)

Die Branche der Telefonverkäufer hat für den „Cold Call“ nette Umschreibungen wie „Initiativ-Anruf“. Das täuscht aber nicht darüber hinweg, was es in erster Linie ist: Nervige Telefonwerbung für Produkte, die man sich schon längst selbst gekauft hätte, würde man sie brauchen.

 
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Man nennt es Cold Call, Kaltakquise oder Initiativ-Anruf, der Gesetzgeber nennt es „unerwünschte telefonische Werbung“. Privatpersonen können sich dagegen wehren, aber auch Gewerbetreibende müssen sich nicht alles gefallen lassen.

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Cold Calls werden auch zum „Phishing“ genutzt, um euch Daten zu stehlen:

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Cold Call: Bedeutung

Der „Cold Call“ hat seinen Namen daher, dass die Kontaktaufnahme „kalt“ stattfindet, ohne dass es vorher einen geschäftlichen oder Gesprächskontakt gab. Darum nennt man diese Form der Telefonwerbung auch Kaltakquise  im Gegensatz zur Warmakquise, bei der es vor dem Verkaufsgespräch bereits Kontakte und möglicherweise sogar eine Geschäftsbeziehung gab.

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Sinn der Akquise und somit auch der Cold Calls ist immer die Kundengewinnung. Im harmlosen Idealfall bietet der Anrufer Artikel an, mit denen der Angerufene sowieso bereits handelt oder die er regelmäßig braucht.

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Im Negativfall rufen Telefonverkäufer ihnen völlig unbekannte Personen an und versuchen, sie mit viel Gerede und Gesprächstricks zum Kauf von völlig unnötigen Waren oder Dienstleistungen zu überreden.

Rechtliche Aspekte des Cold Call

Privatpersonen werden vor Cold Calls in Deutschland durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geschützt. Paragraph 20 dieses Gesetzes untersagt die Werbung gegenüber einem (privaten) Verbraucher durch einen Telefonanruf oder Bandansagen. Das gilt aber nur dann, wenn diese Person nicht vorher ausdrücklich einer werbenden Kontaktaufnahme zugestimmt hat!

  • Der Anrufer muss einen einwandfreien Nachweis über diese „ausdrückliche Einwilligung“ vorlegen können.
  • Wer also als Privatperson von so einem Anruf belästigt wird, kann und sollte sich darüber bei der Bundesnetzagentur beschweren.
  • In so einem Fall können die Verursacher mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro bestraft werden. Das ist allerdings gar nicht so einfach, da die anrufende Telefonnummer oft gefälscht ist, wie wir auch immer wieder berichten.
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Unter bestimmten Einschränkungen ist ein Cold Call bei einem Gewerbetreibenden hingegen zulässig.

  • Prinzipiell muss dabei immer eine gültige Telefonnummer übertragen werden. Es wäre auch unsinnig, sich hinter Fälschungen zu verstecken, wenn man kurz darauf Firmendaten und Auftragsbestätigungen versendet, weil man etwas verkaufen will.
  • Ein Cold Call bei einer Firma kann also zulässig sein, wenn der Anrufer von einer „mutmaßliche Einwilligung“ ausgehen kann. In Paragraph 7 des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ wird zwischen Privatpersonen („Verbrauchern“) und Unternehmen („Marktteilnehmern“) unterschieden.
  • Wenn also bei einer angerufenen Firma davon ausgegangen werden kann, dass möglicherweise Interesse besteht, kann ein erster Cold Call zulässig sein. Trotzdem hat der Angerufene dann aber das Recht, weitere Kontaktaufnahmen abzulehnen.
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Oder um es einfach auszudrücken:

Als Gewerbetreibender muss man den ersten Cold Call ertragen, kann sich dann aber jede folgende telefonische Kontaktaufnahme verbitten.

Mittlerweile kann man davon ausgehen, dass zumindest im Privatbereich Cold Calls in den kriminellen Bereich fallen. Dabei werden häufig ständig wechselnde gefälschte Telefonnummer durch „Call-ID-Spoofing“ vorgegaukelt und oft sitzen die Verursacher nicht einmal im Deutschland. Im Bereich der „Energieberatungs-Kaltakquise“ haben sich kriminelle Strukturen in der Türkei und Osteuropa herausgebildet, die von hohen Provisionszahlungen der Stromanbieter angelockt werden. Hier nützen Beschwerden oder Anzeigen nichts. Stattdessen sollte man sie einfach ins Leere laufen lassen und auflegen.

 

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