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Strafzinsen: Commerzbank muss vor Gericht

Die Commerzbank hat ihren Rückzug aus EPI bekanntgegeben. (© Unsplash / Jan Antonin Kolar)
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Die Verbraucherzentrale Hamburg zieht vor den Bundesgerichtshof. Dort soll geklärt werden, ob die von der Commerzbank erhobenen Strafzinsen rechtens waren. Kunden der Bank sollten zeitweise für ihre Einlagen zahlen. Die Verbraucherschützer hoffen auf ein kundenfreundliches Urteil mit Signalwirkung für die gesamte Bankenbranche.

Strafzinsen: Verbraucherschützer ziehen nach Karlsruhe

Der Streit um Strafzinsen bei der Commerzbank geht in die nächste Runde: Die Verbraucherzentrale Hamburg zieht vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe, um die umstrittenen Klauseln der Bank rechtlich klären zu lassen. Die Frage, ob die Commerzbank Strafzinsen auf Spareinlagen erheben durfte, soll entschieden werden. Kunden sollen Klarheit darüber erhalten, ob Strafzinsen in Zukunft wieder eingeführt werden dürfen.

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Die Commerzbank selbst erhebt seit Juli 2022 keine Strafzinsen mehr, nachdem die Europäische Zentralbank die Negativzinsen für geparkte Gelder abgeschafft hatte. Die Bestimmungen der Commerzbank sahen bis dahin vor, dass Kunden auf ihre Spareinlagen eine Gebühr von 0,5 Prozent pro Jahr zahlen mussten. Für Neukunden galt ein Freibetrag von 50.000 Euro, für Bestandskunden bis zu 250.000 Euro.

Verbraucherschützer kritisierten diese Vereinbarungen als „intransparent und mit dem Charakter von Sparverträgen unvereinbar“ (Quelle: Spiegel). Sie halten es für ungerechtfertigt, dass Kunden nicht nur keine Zinsen erhalten, sondern auch noch eine Gebühr für ihr Guthaben an die Bank zahlen sollen.

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Strafzinsen: Gerichte urteilen uneinheitlich

In erster Instanz hatte die Verbraucherzentrale Hamburg Recht bekommen. Das Landgericht Frankfurt entschied im November 2022, dass Verwahrentgelte auf Spareinlagen die Kunden unangemessen benachteiligen und daher unzulässig sind. Auch andere Gerichte urteilten ähnlich.

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Das Oberlandesgericht Frankfurt sah dies in einer Berufungsentscheidung in der vergangenen Woche anders. Es stufte die strittigen Bestimmungen als so genannte Preishauptabreden ein, die von der Vertragsfreiheit zwischen Bank und Kunde gedeckt seien. Die Klauseln seien weder intransparent noch überraschend.

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