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ACAB: Bedeutung & Rechtslage

Der Begriff ACAB wird in der Regel aus Protest genutzt. (© Ehimetalor Akhere Unuabona / Unsplah)
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Der Begriff „ACAB“ ist schon seit Jahren als Graffiti auf Wänden zu finden, ziert Kleidungsstücke und Aufkleber. In ein neues Licht geriet er, als die Partei „Die Grünen“ die Politikerin Annalena Charlotte Alma Baerbock zur Kanzlerkandidatin machte. Viele fragen sich mittlerweile, ob Ihr Name absichtlich so gewählt wurde, dass ihre Initialen ACAB ergeben. GIGA erklärt den Begriff und nennt euch die aktuelle Rechtslage.

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Die Abkürzung ACAB ist gleichermaßen auf linken und rechten Demos zu sehen, in Fußballstadien und auf unzähligen Wänden. Alternativ wird auch die Zahlenfolge „1312“ genutzt, die sich auf die Position der Buchstaben im Alphabet bezieht und somit wieder ACAB ergibt. Daraus ergibt sich übrigens der „ACAB Day“, der wegen der Ziffernfolge am 13. Dezember (13.12.) stattfindet.

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Was bedeutet ACAB?

  • ACAB ist die Abkürzung von „All cops are bastards“, was soviel wie „Alle Polizisten sind Bastarde“ oder „Alle Polizisten sind Schweine“ bedeuten soll.
  • Ende der 70er-Jahre tauchte das Kürzel zuerst in englischen Subkulturen der Punks und Skins auf.
  • Wie man sich unschwer denken kann, soll die Abkürzung zeigen, dass man die Polizei ablehnt und ihr pauschal etwas Schlechtes unterstellt.
  • Eher scherzhaft haben sich als Erklärung der Abkürzung ACAB Sätze wie „All Colours are Beautiful“, „All Communists are Beautiful“ oder „All Christians are Brothers“ etabliert. Doch wenn das nicht ausdrücklich daneben steht, handelt es sich eher um einen Insider-Witz.
  • Das trifft auch auf die Übersetzung zu, die in der Fußballszene genutzt wird: „Acht Cola, acht Bier“.
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Diese Abweichungen von der üblichen Übersetzung „All cops are bastards“ ist eher der kreative Versuch, einer eventuellen Strafverfolgung wegen Beleidigung zu entgehen. Allerdings stehen bei der aktuellen Rechtsprechung die Chancen gut, eine Anzeige der Polizei abweisen zu können.

Rechtliche Lage bei der Verwendung von ACAB

Zuerst einmal möchten wir klarstellen, dass es sich bei der nachfolgenden Aufzählung von Urteilen nicht um eine Rechtsberatung handelt, sondern um eine zusammenfassende Darstellung verschiedener Entscheidungen. Immerhin kann man sich vor diesem Hintergrund effektiv rechtlich vertreten lassen.

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Wie erwähnt, findet sich der Schriftzug ACAB auf Kleidungsstücken, Aufklebern, Aufnähern und Graffitis. Wer sich davon angesprochen fühlt, möchte natürlich etwas dagegen unternehmen und im Umgang mit der Polizei lassen sich einige Menschen leicht einschüchtern. Zum Glück aber nicht alle!

So gab es in Laufe der Zeit mehrere Versuche der Polizei, gegen Träger des Schriftzugs vorzugehen und einige Anzeigen führten sogar vor Gerichte. Erste Instanzen gaben der Polizei Recht und führten zu Geldstrafen. Allerdings gingen die Beklagten in Revision und zuletzt sogar bis vors Bundesverfassungsgericht. Dieses sah den Fall anders und hob im Sommer 2016 die vorherigen Urteile auf.

In der Urteilsbegründung hieß es:

„Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.“

Das bedeutet im Klartext: Wenn man einen Polizisten oder eine klar definierte Gruppe von Polizisten als „bastards“ bezeichnet, dann handelt es sich um eine „persönliche“ Beleidigung. Doch der Schriftzug „ACAB“ beziehungsweise die Übersetzung „Alle Polizisten sind Bastarde“ ist durch die Meinungsfreiheit gedeckt.

Ein ähnliches Urteil fällte das Bundesverfassungsgericht bereits 2015: Damals entschied es, dass der Schriftzug „fck cps“ (fuck cops) eine freie Meinungsäußerung darstellt und nicht die Beleidigung einzelner Polizisten.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat in ähnlichen Fällen auch so entschieden. Während die Fälle früher zumindest als „Anstandsverletzung“ behandelt wurden, sah der VfGH darin das Recht auf Meinungsfreiheit.

Parallel dazu gab es übrigens andere Prozesse wegen des Begriffs ACAB, die sich nicht auf den Inhalt, sondern auf das Markenrecht bezogen. Ein Textilhersteller mit dem Namen „Troublemaker“ hatte sich die Rechte an der Abkürzung zwischen 1998 und 2007 gesichert und ging gegen mehrere Hersteller und Shops vor, die Artikel mit dem Schriftzug anboten.

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Die Firma wurde wegen der Parole selbst von einem Polizisten angezeigt, aber auch hier entschied das Amtsgericht, dass weder die Bedeutung der Buchstaben einwandfrei nachgewiesen werden könne, noch handele es sich um eine Beleidigung, weil ein „zu ungenau definiertes Kollektiv“ angesprochen wird. Das Verfahren wurde eingestellt.

ACAB trotzdem verboten?

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in ACAB keine Einzelfallbeleidigung sieht, kann das Tragen der Parole durchaus verboten sein und sogar zu Strafen führen.

Das trifft beispielsweise zu, wenn sich die Beleidigung eindeutig auf einzelne Personen oder kleine Gruppen bezieht. Steht man also etwa einem Polizisten gegenüber, zeigt erst auf sein T-Shirt und dann auf den Polizisten, dann handelt es sich um eine persönliche Beleidigung.

Ähnlich sieht es aus, wenn man etwa Kleidungsstücke oder Taschen mit dem Schriftzug anwesenden Polizisten geradezu aktiv unter die Nase hält. Das müssen sich Polizisten nicht gefallen lassen, allerdings in einem nachfolgenden Verfahren auch nachweisen können.

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