Noch immer kaufen viele Kunden ihr neuestes Smartphones im Rahmen eines Handyvertrags, der nicht selten über zwei Jahre läuft. Dabei gilt es bei Vertragsabschluss genau zu prüfen, was man eigentlich unterschreibt. Worauf man achten muss, um nicht in die Falle zu tappen, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.   

 
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Der Handyladen als Kundenfalle: Wozu Verbraucherschützer jetzt raten

Nicht immer sind Handverträge monatlich kündbar. Besonders nicht dann, wenn man sich ein eher teures Smartphone dazu aussucht. Meist bezahlt man in diesem Fall über zwei Jahre – und bleibt in den Vertragsbedingungen gefangen. Doch bei Vertragsabschluss läuft offenbar nicht immer alles rund – zum Nachteil der Kunden, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen anmerkt.

„Damit Ratsuchende eine Chance haben, in dem Gewirr von Kosten, Extras und Tarifen einen für sie passenden Handyvertrag zu finden, sind Shopbetreiber verpflichtet, Kunden über die wichtigsten Details per Produktinformationsblatt vor einem Vertragsabschluss zu informieren. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher berichten, dass diese Vorgabe jedoch nur selten eingehalten wird“, schreibt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. In manchen Fällen werde von Kunden auch verlangt, digital auf einem Touch-Pad – also nicht einmal auf dem Vertragspapier selbst – zu unterschreiben.

Wozu raten die Verbraucherschützer? Der wichtigste Tipp: Kunden sollen gezielt nach dem Produktinformationsblatt fragen, wenn der Händler damit nicht von selbst darauf hinweist. „Falls sich der Händler weigert, verstößt er damit gegen seine gesetzliche Informationspflicht“, heißt es in einem Pressetext der Verbraucherzentrale.

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Unterlagen gut durchlesen – aus gutem Grund

Weil man Verträge, die man in einem Laden in Person geschlossen hat, in der Regel nicht einfach widerrufen kann, ist es besonders wichtig, alle Vertragsunterlagen gut zu studieren. „Wichtig ist, dass die Auskünfte darin mit den Angaben im Vertrag übereinstimmen und Sonderkonditionen im Vertrag schriftlich ergänzt werden. Kunden sollten auch prüfen, ob sich mündliche Zusagen des Verkäufers exakt im Vertrag wiederfinden“, schreiben die Verbraucherschützer. Neben dem Vertragsformular sei die Leistungsbeschreibung, das Preisverzeichnis und das Blatt zu den AGBs des Anbieters relevant.