Kunden von Sparkassen und anderen Banken im Land freuen sich auf Rückzahlungen von Kontoführungsgebühren. Der BGH hat klargestellt, unter welchen Bedingungen die möglich sind. Doch die Chancen stehen damit leider für viele Betroffene schlecht.
BGH stellt sich auf Kundenseite – doch Sparkassen profitieren
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: In der Frage von Rückzahlungen unrechtmäßig erhöhter Kontoführungsgebühren durch verschiedene Sparkassen herrscht damit Klarheit. Es gilt die allgemeine Verjährung von drei Jahren. Diese Frist startet mit Ende des Jahres, in dem die unrechtmäßig angehobenen Gebühren erstmals erhoben wurden (Quelle: n-tv).
Was auf den ersten Blick nach einem Sieg für die Kunden klingt, ist tatsächlich aber die Klarstellung, dass viele Sparkassen-Kunden kaum auf eine Rückzahlung zu hoffen brauchen. Denn die ungerechtfertigte Erhöhung per sogenannter Zustimmungsfiktion ist bereits seit 2021 gerichtlich untersagt.
Nur Kunden von Banken, die auch 2022 noch auf diese Art – nämlich per stillschweigender Zustimmung – die Preise für ihre Konten angehoben haben, hätten auch 2025 noch die Chance auf eine Rückzahlung.
Sparkassen-Kunden müssen selbst aktiv werden
Einfach so werden aber auch diese Kunden kein Geld sehen. Wer betroffen ist und auch nach der aktuellen BGH-Entscheidung noch Anspruch auf Rückzahlung hat, sollte sich mit einem Widerspruch gegen die angehobenen Kontoführungsgebühren schnell und vor allem schriftlich an die Bank wenden. Wer das nicht tut, braucht nicht auf Geld zu hoffen – Verjährung hin oder her.
Die Entscheidung des BGH erging in einer Musterfeststellungsklage, die die Verbraucherzentralen angestrebt hatten. Mit ihrer Klage wollten sie erreichen, dass die Dreijahresfrist zur Verjährung erst beginnt, wenn die Kunden erfahren, dass ihre Bank zuvor widerrechtlich die Kosten angehoben hatte. Nun ist genau das Gegenteil der Fall – die Sparkassen profitieren.