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Deutsche Post: Digitale Marken bleiben länger gültig

© Deutsche Post AG
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Einem neuen Urteil des Oberlandesgerichts Köln zufolge darf die Deutsche Post ihre mobilen Briefmarken fortan nicht mehr nach 14 Tagen verfallen lassen.

Die mobilen Briefmarken der Deutschen Post verfallen seit jeher, wenn Käufer sie nicht innerhalb von 14 Tagen verwenden. Aber ist eine derart begrenzte Gültigkeitsdauer der digitalen Marken überhaupt rechtens? Der vzbv war hier anderer Meinung und klagte dagegen. Und das zuständige Gericht gab ihm nun recht.

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Deutsche Post schloss sowohl Stornierung wie auch Nutzung digitaler Marken nach 14 Tagen aus

Die Deutsche Post bietet ihren Kunden seit Herbst 2020 den Einsatz mobiler Briefmarken an. Über die App Post & DHL lässt sich seitdem gegen Bezahlung der Porto-Gebühr ein achtstelliger Code als digitale Marke erwerben. Zusammen mit der Zeichenfolge „#PORTO“ auf einen zu versendenden Brief geschrieben, ersetzt er die klassische Briefmarke.

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Wie nach dem Fernabsatzgesetz (FernAbsG) üblich, können Käufer einen ungenutzten Code innerhalb von 14 Tagen stornieren, woraufhin sie ihr Geld zurückerhalten. Die Deutsche Post interpretierte die Bedeutung dieser Regelung jedoch auf ihre ganz eigene Art und ließ sämtliche mobile Briefmarken, die älter als zwei Wochen waren, automatisch verfallen – egal ob genutzt oder nicht. Auch eine Rückerstattung des Kaufpreises schloss das Unternehmen in jedem Fall aus.

Laut OLG Köln eine „unangemessene Benachteiligung des Kunden“

Schon im Dezember 2022 erklärte das Landgericht Köln die zugehörige Klausel in den AGB des Bonner Konzerns infolge einer Klage des vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) für unwirksam. Demnach dürfe die Deutsche Post die Gültigkeit der digitalen Marke nicht auf 14 Tage begrenzen.

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Nachdem das Unternehmen gegen das Urteil in Berufung ging, scheiterte es nun aber erneut vor dem Oberlandesgericht Köln. Demzufolge handle es sich bei der Vorgehensweise der Deutschen Post um eine „unangemessene Benachteiligung des Kunden“. Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat der zuständige Senat ebenfalls nicht zugelassen.

Kläger zeigt sich erfreut über das Urteil gegen die Deutsche Post

Ramona Pop, die Vorständin des vzbv, zeigte sich erfreut darüber, dass die Deutsche Post die digitalen Marken laut dem Oberlandesgericht nicht in ihrer Nutzungsdauer beschränken darf. Demnach gebe es „keinen nachvollziehbaren Grund dafür, warum sich die mobile Briefmarke in ihrer Gültigkeit von einer analogen Briefmarke unterscheiden sollte.

Das sei aus ihrer Sicht alles andere als verbraucherfreundlich. Schließlich gebe es „vielfältige Gründe, wieso die Briefmarke nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist genutzt wird.

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