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Trunkenheit im Verkehr: Strafen und Grenzen nach § 316 StGB & § 24 StVG

"Don't drink and drive" ist ein uralter Spruch, der leider viel zu oft missachtet wird. (© IMAGO / Wolfgang Maria Weber)
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Nach einer Party mit dem Auto wieder nach Hause zu fahren, obwohl ihr ein paar Bier intus habt, kann euch in richtige Schwierigkeiten bringen. Was ihr unbedingt befolgen solltet und welche Strafen drohen, wenn ihr euch trotz Alkoholkonsums ans Steuer setzt, das erfahrt ihr hier.

 
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Wann ist man fahruntüchtig aufgrund von Trunkenheit?

Seid ihr noch in der Probezeit oder noch keine 21 Jahre alt, so müsst ihr komplett nüchtern sein. Andernfalls treffen bei euch schon Tatbestände zu, die ältere und erfahrenere Autofahrer erst ab 0,5 Promille erwarten.

Ab dieser Altersgrenze gilt die weithin bekannte und in § 24a StVG festgelegte Grenze von 0,5 Promille. Das bedeutet allerdings nicht, dass ihr bei einer Kontrolle mit 0,4 Promille aus dem Schneider seid, wenn ihr den Polizisten mit einer unsicheren oder gar gefährlichen Fahrweise aufgefallen seid. Denn hier wird nicht berücksichtigt, bis wann ein Fahrer wirklich fahrtüchtig und damit in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dazu gehören einerseits Autos, andererseits aber auch Krafträder von der 200 PS starken Kawasaki bis hin zum Moped. Auch bei E-Scootern solltet ihr unbedingt nüchtern sein.

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Schon ab einer Alkoholkonzentration im Blut (BAK) von 0,3 Promille kann euch bei merklichen Fahrfehlern Trunkenheit am Steuer vorgeworfen werden. Grund für die Fahrfehler könnten sogenannte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sein. Dazu gehören beispielsweise ein gestörter Gleichgewichtssinn und Feinmotorik sowie Orientierungslosigkeit, aber auch eine gesteigerte Risikobereitschaft. Da die Fahruntüchtigkeit bei dieser BAK noch nicht als gegeben angesehen werden kann, wird der Zustand die relative Fahruntüchtigkeit genannt.

Die absolute Fahruntüchtigkeit ist bei 1,1 Promille erreicht. Ab da ist es egal, ob ihr eigentlich noch sicher fahren könntet. Werdet ihr mit 1,6 Promille am Steuer angehalten, so wird direkt die Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) angeordnet.

Wie ihr euch optimal darauf vorbereitet, erklären wir euch in einem separaten Artikel.

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Seid ihr noch betrunkener, kann es sein, dass irgendwann die Schuldfähigkeit vermindert ist. Das ist bereits ab 2 Promille der Fall und ab 3 Promille könntet ihr sogar als schuldunfähig gelten. Das bedeutet, dass ihr zu betrunken wart, das Unrecht eurer Tat einzusehen. Da ihr zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt nicht zurechnungsfähig gewesen seid, kann die Strafe nach § 21 StGB gemildert werden.

Strafen nach § 24 StVG: Noch eine Ordnungswidrigkeit

Wer die Promillegrenze missachtet, sei es mutwillig oder fahrlässig, der handelt ordnungswidrig. Eine Strafanzeige muss zwar nicht die Folge sein, dennoch kann es richtig teuer werden: Bußgelder bis zu 3.000 Euro sind möglich. Welche Strafen bei einer Ordnungswidrigkeit drohen können, haben wir euch in der Tabelle aufgeschlüsselt (Quelle: bussgeldkatalog.org).

Tatbestand Bußgeld Punkte in Flensburg Fahrverbot
Mehr als 0,5 Promille am Steuer:
1. Mal 528,50 € 2 1 Monat
2. Mal 1053,50 € 2 3 Monate
3. Mal 1578,50 € 2 3 Monate
Verkehrsgefährdung (schon ab 0,3 Promille) 3 Führerscheinentzug, Freiheits- oder Geldstrafe
BAK ab 1,1 Promille 3 Führerscheinentzug, Freiheits- oder Geldstrafe

Trunkenheit im Verkehr nach § 316: Strafanzeige für Alkohol am Steuer

Werdet ihr mit hoher BAK im Fahrersitz angehalten, verstehen weder die Beamten noch unser Justizsystem Spaß. Es drohen nicht nur hohe Bußgelder, auch eine Strafanzeige kann die Folge sein. Sogar eine Freiheitsstrafe ist möglich. Der § 316 des Strafgesetzbuches lautet wie folgt:

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Aus Absatz 2 geht hervor, dass ihr auch bestraft werdet, wenn bei euch kein Vorsatz festgestellt werden kann. Es ist also egal, ob ihr mit Absicht betrunken gefahren seid oder nicht.

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In Paragraph 315 wird die Gefährdung von Straßen- Flug-, Bahn- und Schiffsverkehr behandelt. In § 315c steht, dass eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe von bis zu 5 Jahren droht, wenn ihr beispielsweise unter starkem Alkoholeinfluss standet oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt.

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