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Mit Pseudonym bei Facebook unterwegs: Klarnamenpflicht vor Gericht

Die Karnamenpflicht von Facebook beschäftigt den Bundesgerichtshof. (© GIGA)
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Müssen Facebook-Nutzer ihren echten Namen auf der Plattform angeben? Diese Frage versucht nun der Bundesgerichtshof zu klären. Zwei Kläger fordern, dass sie bei Facebook mit einem Pseudonym auftreten dürfen. Die Konten der beiden sind von Facebook gesperrt worden.

 
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Facebook: Klarnamenpflicht steht vor Gericht

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe soll klären, ob deutsche Nutzer bei Facebook ihren echten Namen angeben müssen oder doch ein Pseudonym nutzen dürfen. Zwei Nutzer haben geklagt, weil sie sich nicht an die Klarnamenpflicht von Facebook halten wollen. Das soziale Netzwerk hatte die beiden Konten bereits im Jahr 2018 gesperrt, da sie der Aufforderung zur Namensänderung nicht nachkamen. Facebook zufolge haben die Kläger gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen.

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In den Nutzungsbedingungen von Facebook wird eine Klarnamenpflicht deutlich formuliert: „Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund musst du Folgendes tun: Denselben Namen verwenden, den du auch im täglichen Leben verwendest“.

In einem früheren Urteil des Oberlandesgerichts München hat Facebook Recht bekommen. Das Interesse der Nutzer sei niedriger zu bewerten als die Motive der Netzwerkbetreiber. Diese können anonym getätigte Äußerungen bei Bedarf unterbinden (Quelle: t3n).

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Pseudonym bei Facebook aus Eigenschutz?

Bei der ursprünglichen Sperrung einer der Kläger ging es auch um rassistisch motivierte Inhalte, die dieser bei Facebook unter einem Pseudonym veröffentlichte. Der Kläger gab im ersten Verfahren an, dass er Repressalien aus der „linken Szene“ befürchten müsse, sollte Facebook eine Klarnamenpflicht durchsetzen.

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Der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union zufolge müssen Plattformbetreiber eine anonyme Nutzung nicht mehr zwangsweise ermöglichen. Das widerspricht dem deutschen Telemediengesetz, nach dem die Nutzung „anonym oder unter Pseudonym“ erlaubt werden muss.

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